Presseportal

Aktuelle Informationen und Stellungnahmen.

Hier sammeln wir Einordnungen, Hintergründe und Antworten zu einzelnen Themen rund um die LORIAN HÖFE.

News & Fakten

Öffentliche Beiträge

Die Beiträge werden über den geschützten Adminbereich gepflegt und erscheinen hier nach Veröffentlichung.

Titelbild zu Wenn Transparenz auf Datenschutz trifft

Raiffeisenstr 4

Wenn Transparenz auf Datenschutz trifft

Neben Baugenehmigungen prüfen wir auch Webseiten

Vollständiger Bericht
Tenor

Uns erreichte ein Schreiben aus der Nachbarschaft mit der Aufforderung, angeblich veröffentlichte personenbezogene Daten zu löschen und zukünftige Veröffentlichungen zu unterlassen.

Unsere Stellungnahme

Wir haben die angesprochenen Inhalte geprüft und vorsorglich einzelne Stellen angepasst beziehungsweise anonymisiert.

Nach unserem Verständnis wurden weder private E-Mail-Adressen noch andere personenbezogene Daten in dem Umfang veröffentlicht, wie dies in dem Schreiben dargestellt wird. Gleichwohl haben wir die Hinweise zum Anlass genommen, die betreffenden Inhalte nochmals zu überprüfen und einzelne Passagen anzupassen.

Für uns steht die transparente Dokumentation der öffentlichen Diskussion rund um die Lorian Höfe im Vordergrund. Dabei geht es um Sachverhalte, öffentliche Verfahren, politische Entscheidungen sowie die Entwicklung des Projekts – nicht um die Veröffentlichung personenbezogener Daten.

Selbstverständlich respektieren wir die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten. Wo Anpassungen sinnvoll erscheinen, nehmen wir diese vor. Dies erfolgt jedoch unabhängig von der Frage, ob die erhobenen Vorwürfe im Einzelnen zutreffen.

Unser Fokus bleibt weiterhin auf dem Bauprojekt selbst, der Schaffung moderner Gewerbeflächen und der langfristigen Stärkung des Standorts Kohlscheid.

Tenor 2

Uns erreichte eine 2. E-Mail aus der Nachbarschaft mit dem Hinweis, dass auf unserer Internetseite personenbezogene Daten veröffentlicht worden seien. Gleichzeitig wurde die Entfernung entsprechender Inhalte sowie die zukünftige Unterlassung weiterer Veröffentlichungen gefordert.

DSGVO.JPGUnsere Stellungnahme

Wir haben die angesprochenen Inhalte geprüft und die betreffenden Stellen vorsorglich angepasst beziehungsweise anonymisiert.

Nach unserer Prüfung konnten wir die behauptete Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht in dem dargestellten Umfang nachvollziehen. Gleichwohl haben wir die Hinweise zum Anlass genommen, einzelne Inhalte nochmals zu überprüfen und dort, wo Missverständnisse entstehen konnten, Anpassungen vorzunehmen.

Für uns steht die transparente Dokumentation der öffentlichen Diskussion rund um die Lorian Höfe im Vordergrund. Dabei berichten wir über öffentliche Verfahren, politische Entscheidungen, Bürgeranregungen und die Entwicklung des Projekts.

Selbstverständlich respektieren wir die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten und achten darauf, personenbezogene Daten nicht unnötig zu veröffentlichen. Wo Anpassungen sinnvoll erscheinen, nehmen wir diese vor.

Wir freuen uns, dass damit auch dieses Thema kurzfristig geklärt werden konnte und richten unseren Blick weiterhin auf die Fertigstellung der Lorian Höfe und die positive Entwicklung des Standorts Kohlscheid.

Veröffentlicht am 01.06.2026

Titelbild zu Stellungnahme zum Blumengeschäft in der Südstraße

Raiffeisenstr 4

Stellungnahme zum Blumengeschäft in der Südstraße

Vollständiger Bericht
Tenor

In der Ausschusssitzung vom 19.05.2026 wurde seitens der SPD angeregt, alles dafür zu tun, dass das bestehende Blumengeschäft in der Südstraße erhalten bleibt.

Unsere Stellungnahme

Hierzu möchten wir klarstellen, dass das Blumengeschäft zwar einen Mietvertrag in den Lorian Höfen unterzeichnet hat, dies jedoch nicht bedeutet, dass der bestehende Standort in der Südstraße aufgegeben wird.

Nach aktuellem Stand plant der Betreiber, beide Standorte parallel zu betreiben. Das Geschäft in der Südstraße soll somit weiterhin bestehen bleiben.
Wir begrüßen diese Entwicklung ausdrücklich, da sie sowohl den bestehenden Standort stärkt als auch eine zusätzliche Präsenz innerhalb der Lorian Höfe ermöglicht.

Veröffentlicht am 31.05.2026

Titelbild zu Stellungnahme zu den Bürgerfragen in der Ausschusssitzung vom 19.05.2026

LORIAN HÖFE

Stellungnahme zu den Bürgerfragen in der Ausschusssitzung vom 19.05.2026

Vollständiger Bericht
Tenor

Mit E-Mail vom 18.05.2026 hat die Anwohnerin, Frau V. einen Fragenkatalog mit insgesamt 22 Fragen an die Stadt Herzogenrath übersandt und um entsprechende Beantwortung gebeten. Die Fragen beziehen sich überwiegend auf das Bauvorhaben „Lorian Höfe“ an der Raiffeisenstraße 4 sowie auf dessen planungsrechtliche, statische und bauliche Entwicklung.

Unsere Stellungnahme

Da zahlreiche der aufgeworfenen Punkte auch öffentlich diskutiert wurden, möchten wir die Fragen nachfolgend sachlich, zielorientiert und nachvollziehbar beantworten.

Frage 1
In welchem Genehmigungsverfahren wurde der erste Bauantrag „Erweiterung und energetische Sanierung einer Lagerhalle und Umnutzung einer Lagerhalle zu einem Geschäftshaus“ vom 30.08.2023 geprüft und die Genehmigung erteilt?

Antwort:

Einen Bauantrag vom 30.08.2023 haben wir nicht gestellt.

Tatsächlich wurde ein entsprechender Bauantrag am 16.10.2023 eingereicht, welcher am 24.11.2023 beim Bauamt unter dem Aktenzeichen A61.2-01068-23-15 einging.

Die Genehmigung hierzu wurde am 04.04.2024 erteilt.

Das ursprünglich genehmigte Vorhaben wurde jedoch später nicht umgesetzt, da sich im Zuge der weiteren Untersuchungen und Bauarbeiten erhebliche Machbarkeitsprobleme im Bereich des bestehenden Mauerwerks ergaben. Hintergrund waren insbesondere Erdrutschbewegungen sowie massive Rissbildungen im südlichen Mauerwerksbereich.

Aus diesem Grund wurde die damalige Genehmigung einschließlich der zugehörigen Unterlagen am 06.05.2026 an das Bauamt zurückgegeben.


Frage 1.JPG

Lichtbild der Baugenehmigung mit Empfangsbestätigung bzw. Unterschrift der Stadt über den Rückerhalt.

Frage 2
Was genau steht in der Baubeschreibung des Bauantrages von 2023?

Antwort:

Die Baubeschreibung des damaligen Bauantrages lautete:

„Umbau, Erweiterung und energetische Sanierung einer Lagerhalle und Umnutzung zu einem Büro- und Geschäftshaus, Raiffeisenstraße 4, 52134 Herzogenrath – 1. BA“

Frage 2.JPG

Lichtbild der Baubeschreibung.

Frage 3
Welche konkrete Nutzung wurde in der Baubeschreibung des Bauantrages 2023 angegeben und entspricht diese Nutzung der heutigen tatsächlichen Nutzung?

Antwort:

Im ursprünglichen Bauantrag von 2023 wurden unter anderem folgende Nutzungen beschrieben:

Foyer, Bäckerei, Hausanschlussraum, Fahrradfachgeschäft, Wäscherei, Änderungsschneiderei, Kinderbetreuung, Friseur, Kosmetikstudio, Flure, Kfz-Sachverständigenbüro, Gebäudereinigung, Baubedarf, Küchenbauer, Schreiner, mehrere Thinktanks, Teeküchen, Damen- und Herren-WCs, Podeste, Zwischengeschossflächen, Gastronomie, Restaurantlager, Praxisflächen, Unterrichtsräume, Hausmeisterwohnungen, Büroflächen, Lagerhalle und Nebenräume.

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Die heutige Nutzung bzw. aktuelle Planung weicht hiervon teilweise ab. Hinzugekommen beziehungsweise angepasst wurden unter anderem:

eine Poststelle, ein Kommunikationsanbieter, ein Kopiercenter, ein Blumenladen, ein Bekleidungsgeschäft, ein Sonnenstudio, ein Tattoostudio, eine Sicherheitstechnikfirma, ein Sanitätshaus, ein Massagestudio, ein Gesundheitszentrum, Arzt- und Therapiepraxen, zusätzliche Unterrichtseinheiten sowie ein Versicherungsbüro. Zudem wurde ein Aufzug ergänzt.

Im Übrigen entsprechen große Teile der heutigen Planung weiterhin der ursprünglich vorgesehenen gewerblichen Nutzung. Lediglich einzelne Hallen- und Lagerflächen wurden im weiteren Verlauf zugunsten ruhigerer und moderner Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen angepasst.

Frage 3d.JPG


Frage 3e.JPG



Frage 4
Welche Kubatur, Geschossigkeit und bauliche Veränderung wurde 2023 beantragt und stimmt diese mit dem heutigen Baukörper überein?

Antwort:

Im Jahr 2023 wurde zunächst lediglich der erste Bauabschnitt von insgesamt zwei Bauabschnitten beantragt. Dieser betraf im Wesentlichen den vorderen Gebäudeteil sowie einzelne Änderungen im hinteren Gebäudeteil.

Beantragt wurde ein zweieinhalbgeschossiges Gebäude mit einem umbauten Raum von 8.134,13 m³, einer Grundfläche von 1.685,60 m² sowie einer NRF (Nettoraumfläche) von 2.414,12 m².

Frage 4a.JPG


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Im heutigen Bauantrag beziehungsweise der späteren tatsächlichen Umsetzung wurde zusätzlich auch der ursprünglich zweite Bauabschnitt vollständig überarbeitet und bebaut. Dadurch ergibt sich heute für beide Bauabschnitte gemeinsam ein umbauter Raum von 15.409,06 m³ sowie eine NRF von 4.412,72 m².

Frage 4c.JPG


Frage 4d.JPG

Die Kubaturen, Flächen und baulichen Veränderungen stimmen daher naturgemäß nicht vollständig überein, da aus einem ursprünglich teilweise geplanten Vorhaben später die vollständige Entwicklung beider Bauabschnitte entstanden ist.

Die grundsätzliche Geschossigkeit des Gebäudes blieb dabei weiterhin zweieinhalbgeschossig.

Frage 5
Wurde 2023 bereits eine Nutzung mit Publikumsverkehr angegeben?

Antwort:

Ja.

Bereits im Bauantrag aus dem Jahr 2023 wurden überwiegend Nutzungen mit Publikumsverkehr angegeben. Hierzu gehörten unter anderem Gastronomie, Bäckerei, Friseur, Kosmetikstudio, Fahrradfachgeschäft, Änderungsschneiderei, Kinderbetreuung, Praxis- und Unterrichtsflächen sowie verschiedene Dienstleistungs- und Gewerbeeinheiten.

Die überwiegende Art der Nutzung entspricht damit auch heute weiterhin der damals vorgesehenen gewerblichen Nutzung mit Publikumsverkehr.

Frage 6
Wurde der Bauantrag 2023 als Sonderbau eingestuft?

Antwort: 

Ja

Im Zusammenhang mit dem Bauantrag wurden für das Vorhaben Unterlagen erstellt,die das Gebäude als Sonderbau im Sinne des § 50 BauO NRW behandeln. 

Hierzu gehört insbesondere das im Genehmigungsverfahren eingereichte Brandschutzkonzept, das ausdrücklich von einer Einstufung als Sonderbau aufgrund der Art und Nutzung des Gebäudes ausgeht.

Die baurechtliche Einordnung und die Durchführung des Genehmigungsverfahren obliegen im Übrigen der zuständigen Genehmigungsbehörde.

Frage 7
Welche Abweichungen vom Bebauungsplan wurden im Bauantrag 2023, 2025 und 2026 beantragt und welche wurden genehmigt?

Antwort:

Zum Bauantrag aus dem Jahr 2023 wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Der weitere Bauantrag datierte auf den 05.06.2025 und wurde am 20.11.2025 genehmigt. Inhaltlich bestand die wesentliche Änderung darin, dass nun sowohl Bauabschnitt 1 als auch Bauabschnitt 2 gemeinsam beantragt und genehmigt wurden.

Im Jahr 2026 wurde zusätzlich ein Nachtrag zur Baugenehmigung vom 20.11.2025 beantragt. Dieser wurde unter dem Aktenzeichen 704/2025 beziehungsweise dem bauordnungstechnischen Aktenzeichen A61.2-00347-26-15 geführt und am 08.04.2026 genehmigt.

Der Nachtrag betraf lediglich eine vergleichsweise geringe bauliche Abweichung. Hintergrund war, dass zwei unabhängig voneinander beauftragte Statiker zu dem Ergebnis kamen, dass Teile der vorhandenen sandigen Bausubstanz im Bereich der hinteren Mauer sowie des Kellers unter dem Turm nicht mehr standsicher beziehungsweise nicht mehr nutzbar waren.

Die hintere Mauer erwies sich im Rahmen der Rückbauarbeiten am 18.11.2025 als nicht mehr standsicher. Der Kellerbereich unter dem Turm musste aufgrund der statischen Situation ebenfalls aufgegeben und verfüllt werden.

Frage 7.JPG

Die Anpassungen wurden in den Plänen entsprechend dargestellt. Die Verfüllung wurde durch rote Schraffierungen gekennzeichnet. Bereiche der zuvor als Bestandsbauteil schwarz dargestellten hinteren Mauer wurden infolge des erforderlichen Rückbaus nun rot als Neubau beziehungsweise geänderte Konstruktion dargestellt.


Frage 8. Welche Unterlagen zur Standsicherheit zum Baugrund und zur Altbergbau-Gefährdung lagen der Bauaufsicht im August 2023 tatsächlich vor? 

Antwort:

Grundsätzlich ist die Standsicherheit eines Bauvorhabens nachzuweisen. Die fachliche Prüfung erfolgt hierbei regelmäßig über entsprechend qualifizierte Tragwerksplaner beziehungsweise Prüfstatiker. Die eigentliche statische Prüfung wird dabei nicht durch das Bauamt selbst durchgeführt.

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben lagen beziehungsweise wurden unter anderem folgende Unterlagen berücksichtigt:

  • Statik vom 10.07.2022
  • Prüfung möglicher Sanierungen vom 25.06.2021
  • Stellungnahme zur Nutzungsänderung vom 01.04.2023
  • Grundkarte vom 24.04.2023
  • Positivkarte vom 24.04.2023
  • Abschlussbericht des Bergbaus vom 09.12.2022
  • Prüfung zur Machbarkeit vom 08.10.2022

Damit lagen uns bereits vor beziehungsweise im Zusammenhang mit der Antragstellung umfangreiche Unterlagen zu Bestand, Standsicherheit, Altbergbau und möglichen Sanierungsmaßnahmen vor.

Frage 9b.JPG

  • Statik vom 18.04.1961 bezüglich Aufzugschacht, Turm, Fundamenten, Vordachbindern und Windrahmen
  • Statik sowie Prüfstatik vom 24.03.1975 zur Umplanung des Flachdachs
  • Statiknachweis zur Brandsanierung vom 29.06.1983

Frage 9a.JPGAbschlussbericht Erkundung der bergbaulichen Verhältnisse vom 09.12.2020

Frage 9c.JPG

Statische Berechnung vom 01.03.2022

Frage 9d.JPG

Statische Berechnung vom 08.10.2022

Frage 9
Wurde die Bezirksregierung Arnsberg 2023 zur Gefährdungsbewertung des Tagesbruchs beteiligt? Wenn ja, mit welchem Prüfbericht?

Antwort:

Der Tagesbruch selbst trat erst im Juli 2023 auf. Insoweit ist fachlich zwischen der Situation vor und nach dem Tagesbruch zu unterscheiden.

Also: Ja, nach dem Tagesbruch.

Vor dem Tagesbruch im Juli 2023 basierten die Planungen zunächst auf den bereits vorhandenen geotechnischen Untersuchungen der SST. Diese unterschieden im Wesentlichen zwischen tragfähigem beziehungsweise weniger tragfähigem Baugrund ab etwa der Gebäudemitte nach Nordosten.

Hieraus ergab sich insbesondere die planerische Vorgabe, dass der hintere Boden statisch nicht schwerer belastet werden sollte als der bisherige Bestand. Da die ursprüngliche Hallenkonstruktion aufgrund ihrer massiven Bauweise und verwendeten Materialien bereits sehr hohe Lasten aufwies, waren grundsätzlich dennoch erhebliche Flächenvergrößerungen beziehungsweise Aufstockungen möglich, die damals Statisch komnkretisiert wurden.

Mit Eintritt des Tagesbruchs im Juli 2023 änderte sich die Ausgangslage jedoch wesentlich. Zunächst mussten umfangreiche Sicherungs- und Verfüllmaßnahmen, Abstimmungen mit der Bezirksregierung Arnsberg sowie ergänzende statische und geotechnische Untersuchungen durchgeführt werden. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse führten im weiteren Verlauf auch zu zusätzlichen Prüfungen, geotechnischen Bewertungen sowie teilweise erheblichen planerischen und konstruktiven Änderungen des Vorhabens.

Erst nach dem Tagesbruch wurde die Bezirksregierung Arnsberg durch uns als Bauherrschaft im Zusammenhang mit dem bekannten Tagesbruch beziehungsweise der bergbaulichen Gefährdungssituation beteiligt und angeschrieben.

Der Bezirksregierung lagen unter anderem folgende Unterlagen beziehungsweise Prüfberichte vor:

  • Prüfbericht beziehungsweise Stellungnahme vom 09.12.2020
  • Prüfung möglicher Sanierungen vom 25.06.2021
  • Stellungnahme vom 01.04.2023
  • Positivkarte vom 24.04.2023
  • Grundkarte vom 24.04.2023
  • unsere eigene Gefährdungsmeldung als Bauherrschaft

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Eine Gefährdungsbewertung erfolgte sowohl seitens der Bezirksregierung als auch ergänzend im Rahmen unserer eigenen Maßnahmen und Untersuchungen, unter anderem durch die Beteiligung der Tragwerksplanung Schaffrath vom 26.09.2023.

Frage 10
Liegt für dieses Grundstück ein aktuelles (2025 und 2026) Baugrundgutachten nach DIN 4020 vor, das den Tagesbruch und die einjährige Verfüllung berücksichtigt?

Antwort:

Ja.

Neben den bergbaulichen Bewertungen und Gutachten lagen beziehungsweise liegen auch geotechnische Untersuchungen zur Beurteilung des Baugrunds vor.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Abschlussbericht der Verfüllung vom 07.02.2025
  • gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025
  • geotechnischer Bericht vom 14.03.2026

Die bergbaulichen Gutachten dienten dabei insbesondere der Bewertung möglicher Auswirkungen des Altbergbaus beziehungsweise eines Tagesbruchs.

Die geotechnischen Untersuchungen wiederum dienten der Bewertung des tatsächlichen Baugrunds, der Tragfähigkeit, möglicher oberflächennaher Auflockerungen sowie der Bemessungsgrundlagen für die Fundamentierung und Gründung des Gebäudes.

Frage 10a.JPG

Darüber hinaus erfolgte während der Bauphase eine fortlaufende statische sowie prüfstatische Begleitung durch die zuständigen Tragwerksplaner und das beauftragte Prüfbüro nach DIN 4020.

Frage 10b.JPG

Frage 10.JPG

gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025

Die Themen Tagesbruch, Verfüllung sowie die daraus resultierenden Baugrund- und Standsicherheitsfragen wurden damit fortlaufend betrachtet und begleitet.

Frage 11
Wurde die Bergbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) zur Bewertung der Verfüllung in Bezug auf das Bauvorhaben beteiligt? Wenn ja, mit welchem konkreten Prüfbericht?

Antwort:

Ja.

Die Bezirksregierung Arnsberg beziehungsweise die zuständige Bergbehörde wurde im Zusammenhang mit der Verfüllung und deren Bewertung beteiligt.

Hierzu lagen insbesondere folgende Unterlagen beziehungsweise Prüfberichte vor:

  • Abschlussbericht vom 07.02.2025 des eigens beauftragten Prüfers beziehungsweise Ingenieurbüros der Bezirksregierung
  • gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025 desselben von der Bezirksregierung beauftragten Ingenieurbüros (siehe Foto aus Frage 9)

Die Verfüllung sowie deren Auswirkungen auf das Bauvorhaben wurden damit fachgutachterlich begleitet und bewertet.

Frage 12
Welche besonderen Anforderungen wurden an die Gründung bei verfülltem Tagesbruch im Altbergbaugebiet gestellt? (Tiefgründung, Lastverteilung über Plattengründung, Setzungsminderungsmaßnahmen, Überwachung der Setzungen)

Antwort:

Die Gründung sowie die Auswirkungen des verfüllten Tagesbruchs wurden im Rahmen der gutachterlichen und statischen Begleitung bewertet.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 ergibt sich hierzu wörtlich:

„Die in Ihrer Planung zugrunde gelegte Grenze des uneingeschränkt bebaubaren Bereichs ist tatsächlich enger gefasst, als es unser Gutachten zeigt. Das heißt, Sie planen auf der sicheren Seite liegend. Insgesamt ist Ihre Planung somit aus Sicht des Altbergbaus nicht zu beanstanden.“

Die Planung sowie die gewählte Gründung wurden damit unter Berücksichtigung der bergbaulichen Situation geprüft und fachgutachterlich als unbedenklich bewertet.

Frage 13
Gibt es eine Gefährdungsabschätzung und entsprechende Gefährdungsabwehrmaßnahmen? (Baugrundüberwachung, Setzungsmessungen, Bauüberwachung durch Sachverständige, Sperrung gefährdeter Bereiche)

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 12.

Die bergbauliche Situation, die Gründung sowie mögliche Gefährdungen wurden gutachterlich bewertet und während der Bauphase fachlich begleitet.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 ergibt sich hierzu:

„Die in Ihrer Planung zugrunde gelegte Grenze des uneingeschränkt bebaubaren Bereichs ist tatsächlich enger gefasst, als es unser Gutachten zeigt. Das heißt, Sie planen auf der sicheren Seite liegend. Insgesamt ist Ihre Planung somit aus Sicht des Altbergbaus nicht zu beanstanden.“

Die Bauausführung erfolgte beziehungsweise erfolgt unter laufender statischer und prüfstatischer Begleitung.

Frage 14
Auf welcher Grundlage wurde die Standsicherheit des Gebäudes geprüft, wenn der verfüllte Tagesbruch nicht in der Statik berücksichtigt wurde?

Antwort:

Die Fragestellung trifft so nicht zu.

Der Tagesbruch beziehungsweise die bergbauliche Situation wurden bei der Planung, Begutachtung und statischen Bewertung berücksichtigt.

Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 13 verwiesen.

Frage 15
Welche Nachweise zur Verdichtung, Tragfähigkeit und Setzungsprognose der Verfüllung wurden der Bergbehörde vorgelegt?

Antwort:

Der Bergbehörde wurde insbesondere der dort eigens beauftragte Abschlussbericht vom 07.02.2025 vorgelegt.

Aus diesem ergibt sich, dass die Verbruchzonen im Karbon vollständig gesichert wurden und es sich im Weiteren lediglich um oberflächennahe Auflockerungen handelt, die gegebenenfalls durch Verdichtung oder Bodenaustausch saniert werden können.

Weitere Nachweise zur Verdichtung beziehungsweise Setzungsprognose wurden der Bergbehörde insoweit nicht mehr vorgelegt, da es sich hierbei nach Einschätzung der beteiligten Fachstellen lediglich um "Empfehlungen" handelte.

Unabhängig davon wurde die Verfüllung zusätzlich gutachterlich durch einen Bodengutachter begleitet und geprüft, nachdem der ursprünglich angefragte Bodengutachter Herr Herbst über einen längeren Zeitraum kein entsprechendes Angebot für die notwendigen Arbeiten unterbreiten konnte.

Frage 15.JPG

Die Fundamentierung beziehungsweise Gründung des Gebäudes erfolgte auf Grundlage der geotechnischen Bewertungen und der im Rahmen der Verfüllung sowie der späteren Baugrunduntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse nach DIN 4020.

Die hieraus resultierenden geotechnischen Randbedingungen wurden in die statische Planung und Fundamentierungsberechnung einbezogen.

Frage 16
Welche Gründungsart wurde 2023 aufgrund des Tagesbruchs vorgeschrieben und auf welcher geotechnischen Grundlage?

Antwort:

Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.

Grundlage waren insbesondere die gutachterlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Tagesbruch beziehungsweise den oberflächennahen Auflockerungen.

Aus dem Abschlussbericht vom 07.02.2025 ergibt sich, dass die Verbruchzonen im Karbon vollständig gesichert wurden und im Weiteren lediglich oberflächennahe Auflockerungen verblieben, die gegebenenfalls durch Verdichtung oder Bodenaustausch saniert werden können.

Die gewählte Gründung sowie die Bauausführung wurden darüber hinaus statisch, prüfstatisch und geotechnisch begleitet.

Frage 17
Wie wurde sichergestellt, dass die geplante Nutzung (Geschäftshaus und Gastronomie) auf diesem Baugrundstück überhaupt zulässig und standsicher ist?

Antwort:

Die Standsicherheit sowie die Zulässigkeit des Vorhabens wurden durch die statischen Berechnungen des Ingenieurbüros Dr.-Ing. Chouihi & Dr.-Ing. Holler PartG mbB sowie die zugehörige Prüfstatik des Prüfstatikers Güldenpfennig-Schlich PartG mbB geprüft und begleitet.

Soweit sich die Fragestellung auf den ursprünglichen Planungsstand aus dem Jahr 2023 bezieht, erfolgte die Bewertung zudem auf Grundlage der zuvor genannten statischen Unterlagen und Nachweise der Ingenieurbüros Huska sowie Soentgerath.

Frage 18
Hat die Bauaufsichtsbehörde eine Freigabe der Bergbehörde, die bestätigt, dass der Baugrund für das geplante Bauvorhaben und die vorgesehene Nutzung tragfähig und standsicher ist?

Antwort:

Ja.

Der Baugenehmigung vom 20.11.2025 lag unter anderem das Schreiben beziehungsweise die gutachterliche Stellungnahme des Bergbaugutachters vom 05.06.2025 vor.

In dieser wurde ausgeführt:

„Die in Ihrer Planung zugrunde gelegte Grenze des uneingeschränkt bebaubaren Bereichs ist tatsächlich enger gefasst, als es unser Gutachten zeigt. Das heißt, Sie planen auf der sicheren Seite liegend. Insgesamt ist Ihre Planung somit aus Sicht des Altbergbaus nicht zu beanstanden.“

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Diese Unterlagen lagen der Bauaufsichtsbehörde vor und wurden im Rahmen der Genehmigung berücksichtigt. Die Baugenehmigung und die gutachterliche Stellungnahme des Bergbaugutachters wurden seitens der Behörde am 20.11.2025 entsprechend signiert und abgestempelt.


Frage 19
Wurden in diesem Baugenehmigungsverlauf von 2023 bis heute Anträge auf Vorbescheid gestellt? Falls ja, wann und mit welchem Inhalt wurden diese bewilligt?

Antwort:

Ja.

Beispielsweise wurde am 31.07.2023 ein Antrag auf Vorbescheid bezüglich eines Teilabrisses des Gebäudes gestellt.

Darüber hinaus fanden bereits deutlich vor den eigentlichen Bauanträgen, teilweise schon ab dem Jahr 2019 beziehungsweise spätestens ab dem Jahr 2020 vor Erwerb des Grundstücks, verschiedene Abstimmungstermine und Gespräche mit den zuständigen Behörden statt. Inhalt dieser Gespräche war unter anderem die Frage, inwieweit auf dem Grundstück Wohnnutzungen oder alternative Nutzungskonzepte realisierbar wären.

Auch der ursprünglich vorhandene Turm war in frühen Überlegungen zunächst noch als Bestandteil des Gebäudekonzeptes vorgesehen. Im Rahmen weiterer Baubesprechungen, statischer Bewertungen sowie Machbarkeitsprüfungen wurde diese Idee jedoch nach und nach verworfen beziehungsweise planerisch zurückgenommen.

Frage 19.JPG

Wohnnutzungen wurden aufgrund der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans wiederholt verneint.

Im weiteren Verlauf wurden unterschiedliche Machbarkeiten, Nutzungsvarianten und bauliche Möglichkeiten fortlaufend mit den zuständigen Bau- und Fachbehörden abgestimmt und erörtert.

Frage 20
Warum wurde das Grundstück im Bauantrag von 2023, 2025 und 2026 nicht als altlastenverdächtig eingestuft beziehungsweise als „nicht bekannt“ geführt, obwohl der Verwaltung insbesondere die Altbergbau-, Tagesbruch- sowie die Geschichte der ehemaligen DRECO-Waschmittelfabrik mit der Explosion im Turm seit Jahrzehnten bekannt gewesen sein sollen?

Antwort:

Zum Zeitpunkt der damaligen industriellen Nutzung sowie auch im Zusammenhang mit der Explosion wurden umwelttechnische Fragestellungen zwar betrachtet, jedoch nicht in der heute üblichen Form digital oder systematisch dokumentiert.

Vor Erwerb des Grundstücks im Jahr 2020 wurden seitens der Bauherrschaft Anfragen zu möglichen Altlasten gestellt. Diese wurden dahingehend beantwortet, dass nach den dort vorliegenden Erkenntnissen keine entsprechenden Altlasteneinträge bekannt seien. Auch die der Bauherrschaft bekannte Vorgeschichte des Grundstücks führte dabei zu keiner abweichenden Bewertung.

Die Bauaufsichtsbehörde verweist insoweit auf die jeweils zuständige Umweltbehörde. Wenn dort keine entsprechenden Altlasteneinträge oder Erkenntnisse vorliegen, erfolgt die weitere Bearbeitung auf dieser Grundlage. Dies entspricht dem üblichen behördlichen Verfahren sowie dem gesetzlich vorgesehenen Informationsfluss zwischen den beteiligten Fachbehörden.

Im Dezember 2025 wurde im Zuge von Arbeiten auf dem Grundstück ein vorhandener Seifenbehälter entleert beziehungsweise der Inhalt in einen dafür vorgesehenen Behälter eines Entsorgungsunternehmens umgefüllt. Während dieser Arbeiten war zeitweise Seifengeruch wahrnehmbar.

Nach Angaben der beteiligten Fachfirmen erfolgte jedoch kein Kontakt des Materials mit dem Erdreich. Das Material wurde beprobt, analysiert und fachgerecht entsorgt. Auch die Umfüllung selbst erfolgte unter Beteiligung entsprechender Fachunternehmen.

Im Nachgang wurden seitens einzelner Anwohnerinnen und Anwohner Hinweise beziehungsweise Fragen an die Umweltbehörde herangetragen. Infolgedessen wurden beziehungsweise werden weitere Prüfungen und Analysen seitens der zuständigen Stellen angestrebt beziehungsweise durchgeführt.

Frage 21
Warum wurden die Altlasten nach dem Termin (vermutlich: Nachbar - Bauamt) zur Akteneinsicht am 30.03.2026 im Bauantrag vom 31.03.2026 beziehungsweise in der dazugehörigen Nachtragsgenehmigung vom 08.04.2026 nicht berücksichtigt, obwohl diese Themen im Termin ausführlich angesprochen wurden?

Antwort:

Die im Rahmen der Akteneinsicht angesprochenen Hinweise und Fragestellungen wurden sowohl von uns als Bauherrschaft als auch von den zuständigen Behörden zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachstellen weitergegeben.

Im weiteren Verlauf wurden zusätzliche Analysen, Prüfungen und fachgerechte Entsorgungen durchgeführt beziehungsweise begleitet. Insbesondere die in Frage 20 beschriebenen Untersuchungen und Maßnahmen dienten dazu, mögliche umwelttechnische Risiken weiter zu bewerten und auszuschließen.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ergaben sich hieraus keine Feststellungen, die eine Änderung der Nachtragsgenehmigung erforderlich gemacht hätten.

Unabhängig davon wurde das Vorhaben fortlaufend unter Berücksichtigung unterschiedlichster fachlicher, technischer, energetischer, nachbarschaftlicher und umweltbezogener Aspekte weiterentwickelt und begleitet. Ziel war dabei stets, das Projekt unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen möglichst verantwortungsvoll und ausgewogen umzusetzen.

Dipl. Ing. M. Dutescu

Veröffentlicht am 26.05.2026

Titelbild zu Stellungnahme zur Diskussion um den Mammutbaum an der Grundstücksgrenze

LORIAN HÖFE

Stellungnahme zur Diskussion um den Mammutbaum an der Grundstücksgrenze

Vollständiger Bericht
Tenor

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Lorian Höfe“ wurde zuletzt auch der Schutz eines Mammutbaums auf dem Nachbargrundstück thematisiert. Im aktuellen Fall wurde durch die Nachbarschaft gefordert, größere Bereiche unseres Grundstücks dauerhaft von Befahrung und Nutzung freizuhalten sowie zusätzliche Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Unsere Stellungnahme

Grundsätzlich verfolgen sowohl die Nachbarschaft als auch wir dasselbe Ziel: vorhandene Bäume möglichst zu erhalten und verantwortungsvoll mit Natur und Bestand umzugehen. Genau deshalb wurden im Rahmen unseres Projekts zahlreiche neue Pflanzungen, Begrünungen sowie langfristige ökologische Maßnahmen vorgesehen.

Mail Reichelt Mammutbaum2.jpg


Es ist festzuhalten, dass sich der betreffende Mammutbaum selbst in einem deutlich geringeren Abstand zur Grundstücksgrenze befindet, als dies nach den nachbarrechtlichen Regelungen für einen Baum dieser Größenordnung vorgesehen ist. Der Baum steht damit bereits seit vielen Jahren außergewöhnlich nah an der Grundstücksgrenze.


Mammutbaum2.jpg

Nach Rücksprache mit dem Gutachter wurde zudem klargestellt, dass die im Gutachten gelb markierte Fläche nicht ausschließlich dem Mammutbaum zugeordnet ist, sondern teilweise auch weitere Bäume betrifft, die ebenfalls sehr nah an unsere Grundstücksgrenze gepflanzt wurden.

Selbstverständlich werden wir diejenigen Bereiche schützen, die tatsächlich dem schützenswerten Wurzelraum des Baumes zuzuordnen sind. Gleichzeitig werden wir jedoch keine Maßnahmen übernehmen oder finanzieren, die über das rechtlich und fachlich Erforderliche hinausgehen oder Bereiche betreffen, die einem geschützten Wurzelraum objektiv nicht zugeordnet werden können.

Auch aus Rücksicht auf die nachbarschaftliche Situation und die damit verbundenen Kosten möchten wir den Umfang möglicher Schutzmaßnahmen auf das notwendige Maß begrenzen. Entsprechend werden Sicherungsmaßnahmen auf unserem Grundstück nur in dem Umfang umgesetzt werden, der tatsächlich erforderlich ist.

Unser Ziel bleibt weiterhin ein sachlicher, verhältnismäßiger und lösungsorientierter Umgang mit der Situation. Wir wünschen uns ausdrücklich eine freundliche Austauschkommunikation mit der Nachbarschaft – ohne gegenseitige Vorwürfe, sondern mit dem gemeinsamen Ziel, praktikable und faire Lösungen zu finden, die sowohl den Schutz vorhandener Bäume als auch eine geordnete Entwicklung des Grundstücks ermöglichen.


Veröffentlicht am 26.05.2026

Titelbild zu Bürgerantrag vom 08.04.2026 auf Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen

Bürgerantrag vom 08.04.2026 auf Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan

Antrag wurde am 19.05.2026 im Ausschuss nicht weiter verfolgt und verworfen

Vollständiger Bericht
Tenor

Am 08.04.2026 wurde seitens des Nachbarn, Herrn R. ein Antrag auf Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan gestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der bestehende Bebauungsplan aus dem Jahr 1968 stamme und die heutige tatsächliche Situation vor Ort angeblich nicht mehr abbilde. Die gewerbliche Nutzung sei weitestgehend zurückgegangen und durch Wohnnutzung ersetzt worden.

Unsere Stellungnahme

Die Stadt Herzogenrath hat hierzu deutlich Stellung bezogen und den Antrag verworfen.

In der Begründung führt die Stadt unter anderem aus, dass eine Änderung des Bebauungsplans die Ziele einer nachhaltigen Stadt- und Gemeindeentwicklung sowie die Sicherung von Arbeits- und Wirtschaftsraum beeinträchtigen würde. Zudem verweist die Verwaltung ausdrücklich auf bestehende Gewerbebetriebe, deren Schutz gewährleistet werden müsse. Heranrückende Wohnbebauung könne diese Betriebe langfristig in ihrer Existenz gefährden.

Weiter stellt die Stadt klar, dass bereits heute eine erhebliche Unterversorgung an gewerblichen Bauflächen bestehe und deshalb das öffentliche Interesse an der Sicherung solcher Flächen überwiege. Die Bürgeranregung greife überwiegend subjektive Aspekte der Gebietsentwicklung auf. Eine Änderung des Bebauungsplans in ein allgemeines Wohngebiet werde daher derzeit nicht als zielführend angesehen.

Diese Argumentation deckt sich in wesentlichen Punkten auch mit unserer Sichtweise.

Antrag Reichelt.JPG

Unabhängig davon möchten wir darauf hinweisen, dass unser Vorhaben auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gewerbebebauungsplans genehmigt wurde. 


Selbst eine spätere Änderung des Bebauungsplans hätte daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die bereits erteilte Baugenehmigung und das laufende genehmigte Bauvorhaben der „Lorian Höfe“.

Antwort Antrag Reichelt 1.JPG

Antwort Antrag Reichelt 2.JPG


Antwort Antrag Reichelt 3.JPG


Veröffentlicht am 26.05.2026

Titelbild zu Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 22.05.2026

Raiffeisenstr 4

Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 22.05.2026

„Bauprojekt in Kohlscheid: Anwohnende fordern erneut Baustopp“

Vollständiger Bericht
Tenor

Der Artikel beschreibt die Diskussion rund um das Bauvorhaben „Lorian Höfe“ an der Raiffeisenstraße 4 sowie die Forderung einzelner Anwohner nach einem erneuten Baustopp.

Unsere Stellungnahme

Das Grundstück befindet sich auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans seit Jahrzehnten in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet. Genau dort errichten wir ein genehmigtes Gewerbeobjekt. Die zuständige Verwaltung hat im Rahmen der Ausschusssitzung ausdrücklich erklärt, dass das Genehmigungsverfahren aus ihrer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und sämtliche relevanten Fachbehörden beteiligt waren.

Auch die politische Diskussion im Ausschuss hat letztlich bestätigt, dass es sich planungsrechtlich um ein Gewerbegebiet handelt und die grundsätzliche gewerbliche Nutzung dort zulässig ist. Der Antrag zur Änderung des Bebauungsplans wurde nicht weiterverfolgt.

Besonders bemerkenswert finden wir den mehrfach geäußerten Wunsch nach zusätzlicher Transparenz und Bürgerbeteiligung. Tatsächlich haben wir bereits lange vor der öffentlichen Diskussion Gespräche mit Nachbarn, Gewerbetreibenden und Interessensvertretern geführt sowie zahlreiche Anregungen aufgenommen und umgesetzt.

Die Diskussion um die Auswirkungen auf den Kohlscheider Markt und die Altstadt nehmen wir grundsätzlich ernst. Genau deshalb achten wir bei der Vermietung bewusst auf eine ergänzende und nicht verdrängende Nutzungsmischung. Die Nachfrage nach modernen, kleinen und energetisch zeitgemäßen Gewerbeflächen ist derzeit erheblich.

Im Ausschuss wurde außerdem deutlich gemacht, dass die sogenannte „Herzogenrather Liste“ auf das konkrete Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung keine Anwendung findet, da weder großflächiger Einzelhandel noch entsprechende Größenordnungen beantragt wurden.

Wir respektieren selbstverständlich, dass unterschiedliche Sichtweisen bestehen und dass gerichtliche Verfahren in einem Rechtsstaat möglich sind. Gleichzeitig vertrauen wir weiterhin auf die rechtliche Wirksamkeit der bestehenden Baugenehmigung sowie auf die fachliche Prüfung durch die zuständigen Behörden.

Besonders positiv bewerten wir die Aussage aus der politischen Diskussion:

„Aber es handelt sich um ein Gewerbegebiet. Und wir wollen Gewerbe haben und behalten.“

Diese Aussage beschreibt aus unserer Sicht einen wichtigen Grundgedanken für die langfristige Entwicklung Kohlscheids:
Wohnraum und Gewerbe dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Eine funktionierende Stadt benötigt beides.

Veröffentlicht am 25.05.2026

Titelbild zu Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 18.05.2026

Raiffeisenstr 4

Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 18.05.2026

„Protest gegen Gewerbebau nimmt Fahrt auf“

Vollständiger Bericht
Tenor

Im Zeitungsartikel wird dargestellt, dass einzelne Anwohner die Auffassung vertreten, das im Jahr 1968 festgelegte Gewerbegebiet habe sich mittlerweile zu einem Wohnstandort entwickelt und müsse deshalb in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden.

Unsere Stellungnahme

Unsere Stadt benötigt dringend zusätzlichen Wohnraum. Gleichzeitig benötigt sie jedoch ebenso dringend moderne Arbeits-, Dienstleistungs- und Gewerbeflächen. Gerade viele ältere Bestandsgebäude im Umfeld sind energetisch und infrastrukturell nicht auf dem Stand, den moderne Nutzungen heute erfordern. Insbesondere in Bereichen wie Südstraße, Weststraße und Oststraße stellt dies seit Jahren eine Herausforderung für die Entwicklung des Stadtkerns dar, weche ausserhalb unserer Verantwortung liegt.

Auch wir hatten ursprünglich Überlegungen in Richtung Wohnnutzung angestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung handelte es sich bei unserem Grundstück jedoch eindeutig um ein ausgewiesenes Gewerbegebiet. Eine Wohnnutzung war dort planungsrechtlich gerade nicht vorgesehen. Deshalb bestand für uns als Bauherren keine rechtliche Möglichkeit, das Grundstück anders zu entwickeln als im Rahmen der geltenden gewerblichen Nutzung. Genau dies haben wir getan.

Im Artikel wird außerdem beschrieben, die Diskussion um eine mögliche Änderung des Bebauungsplans stelle eine „Chance“ dar. Tatsächlich erfordert eine Änderung eines Bebauungsplans ein umfangreiches formelles Verfahren und liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde.

Die politische Beratung hierzu fand am 19.05.2026 im zuständigen Ausschuss statt. Dort wurde einheitlich beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan nicht zu ändern. Dieses Ergebnis war aus unserer Sicht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon respektieren wir selbstverständlich die öffentliche Diskussion und unterschiedliche Sichtweisen. Gleichzeitig vertrauen wir weiterhin auf die rechtliche Wirksamkeit der bestehenden Baugenehmigung sowie auf rechtsstaatliche Verfahren.

Veröffentlicht am 25.05.2026

Titelbild zu 11.04.2026 „Anwohner im Kohlscheider Zentrum schlagen Alarm, weil sie auf eine riesige Mauer blicken“

Raiffeisenstr 4

11.04.2026 „Anwohner im Kohlscheider Zentrum schlagen Alarm, weil sie auf eine riesige Mauer blicken“

Aachener Zeitung vom 11.04.2026

Vollständiger Bericht
Tenor

... So würden direkte Nachbarn demnächst auf eine hohe "Klagemauer" blicken.

Unsere Stellungnahme

Im Rahmen des Bauvorhabens „Lorian Höfe“ wurde öffentlich kritisiert, dass Anwohner künftig auf eine „Riesenmauer“ blicken würden.

Hierzu möchten wir sachlich einordnen:

Bei dem betreffenden Bauteil handelt es sich um eine brandschutztechnisch erforderliche Brandwand im Inneren des Gebäudes. Hintergrund ist, dass der vordere und hintere Gebäudeteil im Rahmen des Brandschutzkonzeptes getrennt betrachtet werden müssen. Nach dem aktuellen Stand der Technik sowie den geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen muss eine solche Brandwand über die Dachfläche hinausgeführt werden.

Die Höhe und Ausführung dieser Wand ergeben sich daher nicht aus gestalterischer Willkür, sondern unmittelbar aus gesetzlichen Vorgaben und dem genehmigten Brandschutzkonzept.

Auch die Gebäudehöhe selbst orientiert sich an der umliegenden Bebauung. Die Nachbarbebauung ist überwiegend zweieinhalbgeschossig ausgeführt. Entsprechend wurde auch dieses Gebäude in vergleichbarer Geschossigkeit geplant und genehmigt.

Ob eine Brandwand subjektiv als „groß“ oder „klein“ wahrgenommen wird, liegt selbstverständlich im Auge des Betrachters. Die tatsächlichen Maße ergeben sich jedoch im Wesentlichen aus technischen, sicherheitsrelevanten und gesetzlichen Rahmenbedingungen, die wir als Bauherren einzuhalten hatten und eingehalten haben.

Veröffentlicht am 25.05.2026