Frage 1
In welchem Genehmigungsverfahren wurde der erste Bauantrag „Erweiterung und energetische Sanierung einer Lagerhalle und Umnutzung einer Lagerhalle zu einem Geschäftshaus“ vom 30.08.2023 geprüft und die Genehmigung erteilt?
Antwort:
Einen Bauantrag vom 30.08.2023 haben wir nicht gestellt.
Tatsächlich wurde ein entsprechender Bauantrag am 16.10.2023 eingereicht, welcher am 24.11.2023 beim Bauamt unter dem Aktenzeichen A61.2-01068-23-15 einging.
Die Genehmigung hierzu wurde am 04.04.2024 erteilt.
Das ursprünglich genehmigte Vorhaben
wurde jedoch später nicht umgesetzt, da sich im Zuge der weiteren
Untersuchungen und Bauarbeiten erhebliche Machbarkeitsprobleme im
Bereich des bestehenden Mauerwerks ergaben. Hintergrund waren
insbesondere Erdrutschbewegungen sowie massive Rissbildungen im
südlichen Mauerwerksbereich.
Aus
diesem Grund wurde die damalige Genehmigung einschließlich der
zugehörigen Unterlagen am 06.05.2026 an das Bauamt zurückgegeben.

Lichtbild der Baugenehmigung mit Empfangsbestätigung bzw. Unterschrift der Stadt über den Rückerhalt.
Frage 2
Was genau steht in der Baubeschreibung des Bauantrages von 2023?
Antwort:
Die Baubeschreibung des damaligen Bauantrages lautete:
„Umbau, Erweiterung und energetische Sanierung einer Lagerhalle und Umnutzung zu einem Büro- und Geschäftshaus, Raiffeisenstraße 4, 52134 Herzogenrath – 1. BA“

Lichtbild der Baubeschreibung.
Frage 3
Welche konkrete Nutzung wurde in der Baubeschreibung des Bauantrages 2023 angegeben und entspricht diese Nutzung der heutigen tatsächlichen Nutzung?
Antwort:
Im ursprünglichen Bauantrag von 2023 wurden unter anderem folgende Nutzungen beschrieben:
Foyer, Bäckerei, Hausanschlussraum, Fahrradfachgeschäft, Wäscherei, Änderungsschneiderei, Kinderbetreuung, Friseur, Kosmetikstudio, Flure, Kfz-Sachverständigenbüro, Gebäudereinigung, Baubedarf, Küchenbauer, Schreiner, mehrere Thinktanks, Teeküchen, Damen- und Herren-WCs, Podeste, Zwischengeschossflächen, Gastronomie, Restaurantlager, Praxisflächen, Unterrichtsräume, Hausmeisterwohnungen, Büroflächen, Lagerhalle und Nebenräume.

Die heutige Nutzung bzw. aktuelle Planung weicht hiervon teilweise ab. Hinzugekommen beziehungsweise angepasst wurden unter anderem:
eine Poststelle, ein Kommunikationsanbieter, ein Kopiercenter, ein Blumenladen, ein Bekleidungsgeschäft, ein Sonnenstudio, ein Tattoostudio, eine Sicherheitstechnikfirma, ein Sanitätshaus, ein Massagestudio, ein Gesundheitszentrum, Arzt- und Therapiepraxen, zusätzliche Unterrichtseinheiten sowie ein Versicherungsbüro. Zudem wurde ein Aufzug ergänzt.
Im Übrigen entsprechen große Teile der heutigen Planung weiterhin der ursprünglich vorgesehenen gewerblichen Nutzung. Lediglich einzelne Hallen- und Lagerflächen wurden im weiteren Verlauf zugunsten ruhigerer und moderner Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen angepasst.


Frage 4
Welche Kubatur, Geschossigkeit und bauliche Veränderung wurde 2023 beantragt und stimmt diese mit dem heutigen Baukörper überein?
Antwort:
Im Jahr 2023 wurde zunächst lediglich der erste Bauabschnitt von insgesamt zwei Bauabschnitten beantragt. Dieser betraf im Wesentlichen den vorderen Gebäudeteil sowie einzelne Änderungen im hinteren Gebäudeteil.
Beantragt wurde ein zweieinhalbgeschossiges Gebäude mit einem umbauten Raum von 8.134,13 m³, einer Grundfläche von 1.685,60 m² sowie einer NRF (Nettoraumfläche) von 2.414,12 m².


Im heutigen Bauantrag beziehungsweise der späteren tatsächlichen Umsetzung wurde zusätzlich auch der ursprünglich zweite Bauabschnitt vollständig überarbeitet und bebaut. Dadurch ergibt sich heute für beide Bauabschnitte gemeinsam ein umbauter Raum von 15.409,06 m³ sowie eine NRF von 4.412,72 m².


Die Kubaturen, Flächen und baulichen Veränderungen stimmen daher naturgemäß nicht vollständig überein, da aus einem ursprünglich teilweise geplanten Vorhaben später die vollständige Entwicklung beider Bauabschnitte entstanden ist.
Die grundsätzliche Geschossigkeit des Gebäudes blieb dabei weiterhin zweieinhalbgeschossig.
Frage 5
Wurde 2023 bereits eine Nutzung mit Publikumsverkehr angegeben?
Antwort:
Ja.
Bereits im Bauantrag aus dem Jahr 2023 wurden überwiegend Nutzungen mit Publikumsverkehr angegeben. Hierzu gehörten unter anderem Gastronomie, Bäckerei, Friseur, Kosmetikstudio, Fahrradfachgeschäft, Änderungsschneiderei, Kinderbetreuung, Praxis- und Unterrichtsflächen sowie verschiedene Dienstleistungs- und Gewerbeeinheiten.
Die überwiegende Art der Nutzung entspricht damit auch heute weiterhin der damals vorgesehenen gewerblichen Nutzung mit Publikumsverkehr.
Frage 6
Wurde der Bauantrag 2023 als Sonderbau eingestuft?
Antwort:
Ja
Im Zusammenhang mit dem Bauantrag wurden für das Vorhaben Unterlagen erstellt,die das Gebäude als Sonderbau im Sinne des § 50 BauO NRW behandeln.
Hierzu gehört insbesondere das im Genehmigungsverfahren eingereichte Brandschutzkonzept, das ausdrücklich von einer Einstufung als Sonderbau aufgrund der Art und Nutzung des Gebäudes ausgeht.
Die baurechtliche Einordnung und die Durchführung des Genehmigungsverfahren obliegen im Übrigen der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Frage 7
Welche Abweichungen vom Bebauungsplan wurden im Bauantrag 2023, 2025 und 2026 beantragt und welche wurden genehmigt?
Antwort:
Zum Bauantrag aus dem Jahr 2023 wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Der weitere Bauantrag datierte auf den 05.06.2025 und wurde am 20.11.2025 genehmigt. Inhaltlich bestand die wesentliche Änderung darin, dass nun sowohl Bauabschnitt 1 als auch Bauabschnitt 2 gemeinsam beantragt und genehmigt wurden.
Im Jahr 2026 wurde zusätzlich ein Nachtrag zur Baugenehmigung vom 20.11.2025 beantragt. Dieser wurde unter dem Aktenzeichen 704/2025 beziehungsweise dem bauordnungstechnischen Aktenzeichen A61.2-00347-26-15 geführt und am 08.04.2026 genehmigt.
Der Nachtrag betraf lediglich eine vergleichsweise geringe bauliche Abweichung. Hintergrund war, dass zwei unabhängig voneinander beauftragte Statiker zu dem Ergebnis kamen, dass Teile der vorhandenen sandigen Bausubstanz im Bereich der hinteren Mauer sowie des Kellers unter dem Turm nicht mehr standsicher beziehungsweise nicht mehr nutzbar waren.
Die hintere Mauer erwies sich im Rahmen der Rückbauarbeiten am 18.11.2025 als nicht mehr standsicher. Der Kellerbereich unter dem Turm musste aufgrund der statischen Situation ebenfalls aufgegeben und verfüllt werden.

Die Anpassungen wurden in den Plänen entsprechend dargestellt. Die Verfüllung wurde durch rote Schraffierungen gekennzeichnet. Bereiche der zuvor als Bestandsbauteil schwarz dargestellten hinteren Mauer wurden infolge des erforderlichen Rückbaus nun rot als Neubau beziehungsweise geänderte Konstruktion dargestellt.
Frage 8. Welche Unterlagen zur Standsicherheit zum Baugrund und zur Altbergbau-Gefährdung lagen der Bauaufsicht im August 2023 tatsächlich vor?
Antwort:
Grundsätzlich ist die Standsicherheit eines Bauvorhabens nachzuweisen. Die fachliche Prüfung erfolgt hierbei regelmäßig über entsprechend qualifizierte Tragwerksplaner beziehungsweise Prüfstatiker. Die eigentliche statische Prüfung wird dabei nicht durch das Bauamt selbst durchgeführt.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben lagen beziehungsweise wurden unter anderem folgende Unterlagen berücksichtigt:
- Statik vom 10.07.2022
- Prüfung möglicher Sanierungen vom 25.06.2021
- Stellungnahme zur Nutzungsänderung vom 01.04.2023
- Grundkarte vom 24.04.2023
- Positivkarte vom 24.04.2023
- Abschlussbericht des Bergbaus vom 09.12.2022
- Prüfung zur Machbarkeit vom 08.10.2022
Damit lagen uns bereits vor beziehungsweise im Zusammenhang mit der Antragstellung umfangreiche Unterlagen zu Bestand, Standsicherheit, Altbergbau und möglichen Sanierungsmaßnahmen vor.

- Statik vom 18.04.1961 bezüglich Aufzugschacht, Turm, Fundamenten, Vordachbindern und Windrahmen
- Statik sowie Prüfstatik vom 24.03.1975 zur Umplanung des Flachdachs
- Statiknachweis zur Brandsanierung vom 29.06.1983
Abschlussbericht Erkundung der bergbaulichen Verhältnisse vom 09.12.2020

Statische Berechnung vom 01.03.2022

Statische Berechnung vom 08.10.2022
Frage 9
Wurde die Bezirksregierung Arnsberg 2023 zur Gefährdungsbewertung des Tagesbruchs beteiligt? Wenn ja, mit welchem Prüfbericht?
Antwort:
Der Tagesbruch selbst trat erst im Juli 2023 auf. Insoweit ist fachlich zwischen der Situation vor und nach dem Tagesbruch zu unterscheiden.
Also: Ja, nach dem Tagesbruch.
Vor dem Tagesbruch im Juli 2023 basierten die Planungen zunächst auf den bereits vorhandenen geotechnischen Untersuchungen der SST. Diese unterschieden im Wesentlichen zwischen tragfähigem beziehungsweise weniger tragfähigem Baugrund ab etwa der Gebäudemitte nach Nordosten.
Hieraus ergab sich insbesondere die planerische Vorgabe, dass der hintere Boden statisch nicht schwerer belastet werden sollte als der bisherige Bestand. Da die ursprüngliche Hallenkonstruktion aufgrund ihrer massiven Bauweise und verwendeten Materialien bereits sehr hohe Lasten aufwies, waren grundsätzlich dennoch erhebliche Flächenvergrößerungen beziehungsweise Aufstockungen möglich, die damals Statisch komnkretisiert wurden.
Mit Eintritt des Tagesbruchs im Juli 2023 änderte sich die Ausgangslage jedoch wesentlich. Zunächst mussten umfangreiche Sicherungs- und Verfüllmaßnahmen, Abstimmungen mit der Bezirksregierung Arnsberg sowie ergänzende statische und geotechnische Untersuchungen durchgeführt werden. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse führten im weiteren Verlauf auch zu zusätzlichen Prüfungen, geotechnischen Bewertungen sowie teilweise erheblichen planerischen und konstruktiven Änderungen des Vorhabens.
Erst nach dem Tagesbruch wurde die Bezirksregierung Arnsberg durch uns als Bauherrschaft im Zusammenhang mit dem bekannten Tagesbruch beziehungsweise der bergbaulichen Gefährdungssituation beteiligt und angeschrieben.
Der Bezirksregierung lagen unter anderem folgende Unterlagen beziehungsweise Prüfberichte vor:
- Prüfbericht beziehungsweise Stellungnahme vom 09.12.2020
- Prüfung möglicher Sanierungen vom 25.06.2021
- Stellungnahme vom 01.04.2023
- Positivkarte vom 24.04.2023
- Grundkarte vom 24.04.2023
- unsere eigene Gefährdungsmeldung als Bauherrschaft

Eine Gefährdungsbewertung erfolgte sowohl seitens der Bezirksregierung als auch ergänzend im Rahmen unserer eigenen Maßnahmen und Untersuchungen, unter anderem durch die Beteiligung der Tragwerksplanung Schaffrath vom 26.09.2023.
Frage 10
Liegt für dieses Grundstück ein aktuelles (2025 und 2026) Baugrundgutachten nach DIN 4020 vor, das den Tagesbruch und die einjährige Verfüllung berücksichtigt?
Antwort:
Ja.
Neben den bergbaulichen Bewertungen und Gutachten lagen beziehungsweise liegen auch geotechnische Untersuchungen zur Beurteilung des Baugrunds vor.
Hierzu gehören insbesondere:
- Abschlussbericht der Verfüllung vom 07.02.2025
- gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025
- geotechnischer Bericht vom 14.03.2026
Die bergbaulichen Gutachten dienten dabei insbesondere der Bewertung möglicher Auswirkungen des Altbergbaus beziehungsweise eines Tagesbruchs.
Die geotechnischen Untersuchungen wiederum dienten der Bewertung des tatsächlichen Baugrunds, der Tragfähigkeit, möglicher oberflächennaher Auflockerungen sowie der Bemessungsgrundlagen für die Fundamentierung und Gründung des Gebäudes.

Darüber hinaus erfolgte während der Bauphase eine fortlaufende statische sowie prüfstatische Begleitung durch die zuständigen Tragwerksplaner und das beauftragte Prüfbüro nach DIN 4020.


gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025
Die Themen Tagesbruch, Verfüllung sowie die daraus resultierenden Baugrund- und Standsicherheitsfragen wurden damit fortlaufend betrachtet und begleitet.
Frage 11
Wurde die Bergbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) zur Bewertung der Verfüllung in Bezug auf das Bauvorhaben beteiligt? Wenn ja, mit welchem konkreten Prüfbericht?
Antwort:
Ja.
Die Bezirksregierung Arnsberg beziehungsweise die zuständige Bergbehörde wurde im Zusammenhang mit der Verfüllung und deren Bewertung beteiligt.
Hierzu lagen insbesondere folgende Unterlagen beziehungsweise Prüfberichte vor:
- Abschlussbericht vom 07.02.2025 des eigens beauftragten Prüfers beziehungsweise Ingenieurbüros der Bezirksregierung
- gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025 desselben von der Bezirksregierung beauftragten Ingenieurbüros (siehe Foto aus Frage 9)
Die Verfüllung sowie deren Auswirkungen auf das Bauvorhaben wurden damit fachgutachterlich begleitet und bewertet.
Frage 12
Welche besonderen Anforderungen wurden an die Gründung bei verfülltem Tagesbruch im Altbergbaugebiet gestellt? (Tiefgründung, Lastverteilung über Plattengründung, Setzungsminderungsmaßnahmen, Überwachung der Setzungen)
Antwort:
Die Gründung sowie die Auswirkungen des verfüllten Tagesbruchs wurden im Rahmen der gutachterlichen und statischen Begleitung bewertet.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 ergibt sich hierzu wörtlich:
„Die in Ihrer Planung zugrunde gelegte Grenze des uneingeschränkt bebaubaren Bereichs ist tatsächlich enger gefasst, als es unser Gutachten zeigt. Das heißt, Sie planen auf der sicheren Seite liegend. Insgesamt ist Ihre Planung somit aus Sicht des Altbergbaus nicht zu beanstanden.“
Die Planung sowie die gewählte Gründung wurden damit unter Berücksichtigung der bergbaulichen Situation geprüft und fachgutachterlich als unbedenklich bewertet.
Frage 13
Gibt es eine Gefährdungsabschätzung und entsprechende Gefährdungsabwehrmaßnahmen? (Baugrundüberwachung, Setzungsmessungen, Bauüberwachung durch Sachverständige, Sperrung gefährdeter Bereiche)
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 12.
Die bergbauliche Situation, die Gründung sowie mögliche Gefährdungen wurden gutachterlich bewertet und während der Bauphase fachlich begleitet.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 ergibt sich hierzu:
„Die in Ihrer Planung zugrunde gelegte Grenze des uneingeschränkt bebaubaren Bereichs ist tatsächlich enger gefasst, als es unser Gutachten zeigt. Das heißt, Sie planen auf der sicheren Seite liegend. Insgesamt ist Ihre Planung somit aus Sicht des Altbergbaus nicht zu beanstanden.“
Die Bauausführung erfolgte beziehungsweise erfolgt unter laufender statischer und prüfstatischer Begleitung.
Frage 14
Auf welcher Grundlage wurde die Standsicherheit des Gebäudes geprüft, wenn der verfüllte Tagesbruch nicht in der Statik berücksichtigt wurde?
Antwort:
Die Fragestellung trifft so nicht zu.
Der Tagesbruch beziehungsweise die bergbauliche Situation wurden bei der Planung, Begutachtung und statischen Bewertung berücksichtigt.
Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 13 verwiesen.
Frage 15
Welche Nachweise zur Verdichtung, Tragfähigkeit und Setzungsprognose der Verfüllung wurden der Bergbehörde vorgelegt?
Antwort:
Der Bergbehörde wurde insbesondere der dort eigens beauftragte Abschlussbericht vom 07.02.2025 vorgelegt.
Aus diesem ergibt sich, dass die Verbruchzonen im Karbon vollständig gesichert wurden und es sich im Weiteren lediglich um oberflächennahe Auflockerungen handelt, die gegebenenfalls durch Verdichtung oder Bodenaustausch saniert werden können.
Weitere Nachweise zur Verdichtung beziehungsweise Setzungsprognose wurden der Bergbehörde insoweit nicht mehr vorgelegt, da es sich hierbei nach Einschätzung der beteiligten Fachstellen lediglich um "Empfehlungen" handelte.
Unabhängig davon wurde die Verfüllung zusätzlich gutachterlich durch einen Bodengutachter begleitet und geprüft, nachdem der ursprünglich angefragte Bodengutachter Herr Herbst über einen längeren Zeitraum kein entsprechendes Angebot für die notwendigen Arbeiten unterbreiten konnte.

Die Fundamentierung beziehungsweise Gründung des Gebäudes erfolgte auf Grundlage der geotechnischen Bewertungen und der im Rahmen der Verfüllung sowie der späteren Baugrunduntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse nach DIN 4020.
Die hieraus resultierenden geotechnischen Randbedingungen wurden in die statische Planung und Fundamentierungsberechnung einbezogen.
Frage 16
Welche Gründungsart wurde 2023 aufgrund des Tagesbruchs vorgeschrieben und auf welcher geotechnischen Grundlage?
Antwort:
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Grundlage waren insbesondere die gutachterlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Tagesbruch beziehungsweise den oberflächennahen Auflockerungen.
Aus dem Abschlussbericht vom 07.02.2025 ergibt sich, dass die Verbruchzonen im Karbon vollständig gesichert wurden und im Weiteren lediglich oberflächennahe Auflockerungen verblieben, die gegebenenfalls durch Verdichtung oder Bodenaustausch saniert werden können.
Die gewählte Gründung sowie die Bauausführung wurden darüber hinaus statisch, prüfstatisch und geotechnisch begleitet.
Frage 17
Wie wurde sichergestellt, dass die geplante Nutzung (Geschäftshaus und Gastronomie) auf diesem Baugrundstück überhaupt zulässig und standsicher ist?
Antwort:
Die Standsicherheit sowie die Zulässigkeit des Vorhabens wurden durch die statischen Berechnungen des Ingenieurbüros Dr.-Ing. Chouihi & Dr.-Ing. Holler PartG mbB sowie die zugehörige Prüfstatik des Prüfstatikers Güldenpfennig-Schlich PartG mbB geprüft und begleitet.
Soweit sich die Fragestellung auf den ursprünglichen Planungsstand aus dem Jahr 2023 bezieht, erfolgte die Bewertung zudem auf Grundlage der zuvor genannten statischen Unterlagen und Nachweise der Ingenieurbüros Huska sowie Soentgerath.
Frage 18
Hat die Bauaufsichtsbehörde eine Freigabe der Bergbehörde, die bestätigt, dass der Baugrund für das geplante Bauvorhaben und die vorgesehene Nutzung tragfähig und standsicher ist?
Antwort:
Ja.
Der Baugenehmigung vom 20.11.2025 lag unter anderem das Schreiben beziehungsweise die gutachterliche Stellungnahme des Bergbaugutachters vom 05.06.2025 vor.
In dieser wurde ausgeführt:
„Die in Ihrer Planung zugrunde gelegte Grenze des uneingeschränkt bebaubaren Bereichs ist tatsächlich enger gefasst, als es unser Gutachten zeigt. Das heißt, Sie planen auf der sicheren Seite liegend. Insgesamt ist Ihre Planung somit aus Sicht des Altbergbaus nicht zu beanstanden.“

Diese Unterlagen lagen der Bauaufsichtsbehörde vor und wurden im Rahmen der Genehmigung berücksichtigt. Die Baugenehmigung und die gutachterliche Stellungnahme des Bergbaugutachters wurden seitens der Behörde am 20.11.2025 entsprechend signiert und abgestempelt.
Frage 19
Wurden in diesem Baugenehmigungsverlauf von 2023 bis heute Anträge auf Vorbescheid gestellt? Falls ja, wann und mit welchem Inhalt wurden diese bewilligt?
Antwort:
Ja.
Beispielsweise wurde am 31.07.2023 ein Antrag auf Vorbescheid bezüglich eines Teilabrisses des Gebäudes gestellt.
Darüber hinaus fanden bereits deutlich vor den eigentlichen Bauanträgen, teilweise schon ab dem Jahr 2019 beziehungsweise spätestens ab dem Jahr 2020 vor Erwerb des Grundstücks, verschiedene Abstimmungstermine und Gespräche mit den zuständigen Behörden statt. Inhalt dieser Gespräche war unter anderem die Frage, inwieweit auf dem Grundstück Wohnnutzungen oder alternative Nutzungskonzepte realisierbar wären.
Auch der ursprünglich vorhandene Turm war in frühen Überlegungen zunächst noch als Bestandteil des Gebäudekonzeptes vorgesehen. Im Rahmen weiterer Baubesprechungen, statischer Bewertungen sowie Machbarkeitsprüfungen wurde diese Idee jedoch nach und nach verworfen beziehungsweise planerisch zurückgenommen.

Wohnnutzungen wurden aufgrund der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans wiederholt verneint.
Im weiteren Verlauf wurden unterschiedliche Machbarkeiten, Nutzungsvarianten und bauliche Möglichkeiten fortlaufend mit den zuständigen Bau- und Fachbehörden abgestimmt und erörtert.
Frage 20
Warum wurde das Grundstück im Bauantrag von 2023, 2025 und 2026 nicht als altlastenverdächtig eingestuft beziehungsweise als „nicht bekannt“ geführt, obwohl der Verwaltung insbesondere die Altbergbau-, Tagesbruch- sowie die Geschichte der ehemaligen DRECO-Waschmittelfabrik mit der Explosion im Turm seit Jahrzehnten bekannt gewesen sein sollen?
Antwort:
Zum Zeitpunkt der damaligen industriellen Nutzung sowie auch im Zusammenhang mit der Explosion wurden umwelttechnische Fragestellungen zwar betrachtet, jedoch nicht in der heute üblichen Form digital oder systematisch dokumentiert.
Vor Erwerb des Grundstücks im Jahr 2020 wurden seitens der Bauherrschaft Anfragen zu möglichen Altlasten gestellt. Diese wurden dahingehend beantwortet, dass nach den dort vorliegenden Erkenntnissen keine entsprechenden Altlasteneinträge bekannt seien. Auch die der Bauherrschaft bekannte Vorgeschichte des Grundstücks führte dabei zu keiner abweichenden Bewertung.
Die Bauaufsichtsbehörde verweist insoweit auf die jeweils zuständige Umweltbehörde. Wenn dort keine entsprechenden Altlasteneinträge oder Erkenntnisse vorliegen, erfolgt die weitere Bearbeitung auf dieser Grundlage. Dies entspricht dem üblichen behördlichen Verfahren sowie dem gesetzlich vorgesehenen Informationsfluss zwischen den beteiligten Fachbehörden.
Im Dezember 2025 wurde im Zuge von Arbeiten auf dem Grundstück ein vorhandener Seifenbehälter entleert beziehungsweise der Inhalt in einen dafür vorgesehenen Behälter eines Entsorgungsunternehmens umgefüllt. Während dieser Arbeiten war zeitweise Seifengeruch wahrnehmbar.
Nach Angaben der beteiligten Fachfirmen erfolgte jedoch kein Kontakt des Materials mit dem Erdreich. Das Material wurde beprobt, analysiert und fachgerecht entsorgt. Auch die Umfüllung selbst erfolgte unter Beteiligung entsprechender Fachunternehmen.
Im Nachgang wurden seitens einzelner Anwohnerinnen und Anwohner Hinweise beziehungsweise Fragen an die Umweltbehörde herangetragen. Infolgedessen wurden beziehungsweise werden weitere Prüfungen und Analysen seitens der zuständigen Stellen angestrebt beziehungsweise durchgeführt.
Frage 21
Warum wurden die Altlasten nach dem Termin (vermutlich: Nachbar - Bauamt) zur Akteneinsicht am 30.03.2026 im Bauantrag vom 31.03.2026 beziehungsweise in der dazugehörigen Nachtragsgenehmigung vom 08.04.2026 nicht berücksichtigt, obwohl diese Themen im Termin ausführlich angesprochen wurden?
Antwort:
Die im Rahmen der Akteneinsicht angesprochenen Hinweise und Fragestellungen wurden sowohl von uns als Bauherrschaft als auch von den zuständigen Behörden zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachstellen weitergegeben.
Im weiteren Verlauf wurden zusätzliche Analysen, Prüfungen und fachgerechte Entsorgungen durchgeführt beziehungsweise begleitet. Insbesondere die in Frage 20 beschriebenen Untersuchungen und Maßnahmen dienten dazu, mögliche umwelttechnische Risiken weiter zu bewerten und auszuschließen.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ergaben sich hieraus keine Feststellungen, die eine Änderung der Nachtragsgenehmigung erforderlich gemacht hätten.
Unabhängig davon wurde das Vorhaben fortlaufend unter Berücksichtigung unterschiedlichster fachlicher, technischer, energetischer, nachbarschaftlicher und umweltbezogener Aspekte weiterentwickelt und begleitet. Ziel war dabei stets, das Projekt unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen möglichst verantwortungsvoll und ausgewogen umzusetzen.
Dipl. Ing. M. Dutescu